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und bis zu 2.000 freie MitarbeiterInnen könnten davon profitieren.

Es ist der 24. September 2021. Kurz vor Ende einer kleinen Prozessserie, die die Deutsche Welle (DW) gegen einen früheren freien Mitarbeiter endgültig verlieren wird, kommt es zu einem bezeichnenden Moment.

Im letzten Wortgeplänkel dreht der von der DW bezahlte Anwalt sich hinüber zum DGB-Prozessvertreter und sagt schulterzuckend: „Ich weiß ja, dass Sie die besseren Argumente haben.“ Mit anderen Worten: Er sitzt gar nicht mehr aus freien Stücken hier. Er muss wohl längst seinem Auftraggeber geraten haben, die drei Urteile des Arbeitsgerichts Bonn in Sachen Schauen ./. Deutsche Welle zu akzeptieren. Doch „die Welle“ hat es bis zum Ende getrieben und verliert an diesem Tag auch das zweite und dritte Pilotverfahren. Von den Urteilen können nun bis zu 2.000 freie Mitarbeiter*innen profitieren, denen die DW Leistungen vorenthält, die ihnen nach den geltenden Regeln zustehen.

Prüft noch im November 2021 ob Ihr dazu gehört!

(Die Zahl von über 2.000 freiberuflichen Mitarbeiterinnen hatte die DW dem Personalrat zuletzt 2018 genannt. 2.200 weitere Freie arbeiteten zu der Zeit in einem sozialversicherungs- und steuerpflichtigen Status)

Schutzrechte auch für „Rechnungsteller“

In den Verfahren ging es darum, ob die DW auch für die freiberufliche Arbeit von Schauen den Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen anwenden muss und ob er Anspruch darauf hat, dass der Sender als „Anstaltsmitglied“ seine Altersversorgung bei der Pensionskasse Rundfunk bezuschusst, in der er Mitglied ist. Die Arbeitsgerichte gaben ihm in vollem Umfang Recht. Die Deutsche Welle muss Schauen insgesamt nun Nachzahlungen in Höhe von rund 16.500 Euro leisten, incl. Zinsen seit 2018 beziehungsweise 2019. Dabei handelt es sich um Zahlungen für Urlaubsentgelt und Fortsetzungsentgelt nach dem Tarifvertrag für Arbeitnehmerähnliche Personen sowie um den Altersversorgungszuschuss in Höhe von 4 Prozent der Honorare bei der PK Rundfunk.

Schauen hatte mit Rechtsschutz von ver.di geklagt, nachdem seine Arbeit geendet hatte.

Die Deutsche Welle hat bisher den Freiberuflern unter ihren freien MitarbeiterInnen solche Zahlungen systematisch verweigert. Im DW-Jargon werden sie „Rechnungsteller“ genannt, während nur die anderen „freie Mitarbeiter“ genannt werden.

Noch 2021 Zuschüsse zur Altersversorgung beanpruchen

Die „Rechnungssteller“, also solche Freien, für die die DW keine Sozialversicherung und Steuern abführt, sollten nun umgehend ihre Ansprüche prüfen und rechtzeitig, noch in diesem Jahr, geltend machen.

Wenn die Freien Mitglied der Pensionskasse Rundfunk sind, haben sie in jedem Fall Anspruch auf den Auftraggeberzuschuss. Ganz unabhängig vom sonstigen Status bei Sozialversicherung, Steuern oder Tarifvertrag. Das ergibt sich aus der Satzung und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse und wird von allen anderen Anstaltsmitgliedern der Pensionskasse auch so gehalten – außer von der DW eben. Bis Sylvester 2021 können die Betreffenden der DW Abrechnungen und Zahlungsaufforderungen für die Honorare der Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 schicken.

Um sich nicht unglaubwürdig zu machen, müssen sie dann auch ihren eigenen Anteil von den betreffenden Honoraren als Versichertenbeitrag an die PK Rundfunk abführen (vier oder sieben Prozent). Mit 1. Januar 2022 sind Ansprüche aus 2018 verjährt, die anderen noch nicht.

Auch Urlaubsentgelt usw. noch dieses Jahr beantragen

Ob sie auch Anspruch auf die tariflichen Leistungen haben, ergibt sich aus dem Tarifvertrag für Arbeitnehmerähnliche Personen (TVaP) und seinen Durchführungsbedingungen, den die DW mit ver.di und anderen Gewerkschaften abgeschlossen hat. Die Gerichte haben nun letztinstanzlich bestätigt, was die ganze ARD, das ZDF und der Deutschlandfunk immer schon so handhaben: Auch freiberufliche Freie MitarbeiterInnen („RechnungstellerInnen“) können Arbeitnehmerähnliche Personen sein, wenn sie dafür die Bedingungen des jeweiligen Tarifvertrags erfüllen. Die Hauptbedingungen sind: 1) Die Hälfte des Einkommens kommt von der ARD, dem ZDF oder eben der DW – 2) Im letzten Halbjahr hatte die betreffende Person mindestens 42 Beschäftigungstage bei denselben Sendern. 3) weniger als 88.000 Euro Einkommen im Vorjahr. Diese Bedingungen gelten für das Urlaubsentgelt, die meistbeanspruchte Leistung. Der Urlaub dauert 31 Werktage muss vor seinem Antritt beantragt und zusammenhängend genommen werden. Wenn Ihr den vollen Jahresurlaub erstmals und erst jetzt beantragt, dann reicht er also ins Jahr 2022 hinein.
Für Krankenzuschuss, Zahlungen bei Mutterschaft und den Bestandsschutz, (z.B. Fortzahlungsentgelt) gelten weitere Bedingungen. Schaut in die Tarifverträge.

Fiktive Tätigkeit abgerechnet

Die Deutsche Welle sah sich innerhalb von vier Wochen nicht in der Lage, auf Ulli Schauens Fragen nach den Konsequenzen der Urteile für die allgemeine Praxis der DW zu antworten. Die Aufregung in der Personalabteilung muss aber groß sein, denn sie sucht anscheinend nach Wegen, möglichst wenig von den Ansprüchen an ihn auszuzahlen sowie sie in der Buchhaltung als normale Honorarzahlungen zu verstecken anstatt sie als gerichtliche Ansprüche offenzulegen. Dabei nimmt sie in Kauf, selbst höhere Kosten als nötig zu haben, in Form von Arbeitgeberleistungen für die Sozialversicherung. Denn Schauen erhielt bereits zwei Gehaltsabrechnungen für die Monate Oktober und November 2021. In denen taten die Senderverwalter so, als habe Schauen zwei Monate lang an allen Werktagen angestellt für den Sender gearbeitet und führte dafür eine stattliche Summe an Steuern und Beiträgen für alle Sparten der Sozialversicherung ab. Ob eine weitere Abrechnung für den Dezember 2021 kommt – Schauen ist gespannt.

Gegenansprüche nicht geltend gemacht

Außerdem rechnete die DW von Schauen schon längst bestrittene Gegenansprüche gegen die vollstreckbare Summe aus den Urteilen auf. Diese hätte sie aber in den Prozessen geltendmachen müssen, sagt Bertram Wende vom DGB-Rechtssschutz Köln, der Schauen auf ver.di-Rechtsschutzkosten vertreten hat.
Schauen und Wende werden sich auf Diskussionen mit der Gegenseite über die Abzüge nicht einlassen und haben die gerichtliche Vollstreckung des großen Restbetrags eingeleitet, der Schauen gemäß den Urteilen zusteht.

Quellen und Beratung bei ver.di

Der Betriebsverband von ver.di bei der DW hat angeboten, die betroffenen Mitglieder zu beraten. Die AnsprechpartnerInnen stehen hier auf den ver.di-Seiten: dw.verdi.de

Bei der Beanspruchung der Leistungen können sich die freien MitarbeiterInnen auf folgende Aktenzeichen der Gerichte berufen. Die Urteile sind rechtskräftig und vollstreckbar:

Urlaubsentgelt: LAG 6/Sa 58/21 vom 1.7.2021 und AG Bonn 3 Ca 1501/20 vom 3.12.2020

Fortsetzungsentgelt / Bestandsschutz: Amtsgericht Bonn 3 Ca 2475/19 vom 3.12.2020, vom LAG Köln am 24.9.2021 bestätigt

(die beiden Verfahren betreffen auch die anderen tariflichen Leistungen, weil es allgemein um den Geltungsbereich des Tarifvertrags ging)

Zuschuss zur Pensionskasse Rundfunk:
AG Bonn, Urteil vom 3.12.2020, 3 Ca 1698/20, vom LAG Köln am 24.9.2021 bestätigt.

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Weitere Hintergründe bei Bedarf an dieser Stelle. Kommentierungen und Fragen? Einfach die Kommentarfunktion benutzen!

Ein Artikel in der ver.di-Zeitschrift „Menschen machen Medien“ (direkter Link: mmm.verdi.de ) informiert ebenfalls über die Angelegenheit.

2 thoughts on “Das könnte teuer werden: DW verliert vor Arbeitsgerichten

  1. Almut Horstmann sagt:

    Herzlichen Glückwunsch !

  2. UlliSchauen sagt:

    Auf Facebook kam eine Frage, zu der ich mich geäußert habe:
    „Lassen sich aus diesem Urteil auch Schlüsse daraus ziehen, wie es bei mehrjähriger Tätigkeit mit der Abgeltung von verstrichenem Urlaub vergangener Jahre aussieht? Weil: wenn man nicht wusste, dass man Urlaub beantragen darf, kann man es ja nun jetzt erst.“

    Reply:
    Ulli Schauen:
    Ich halte das beim Urlaub für unwahrscheinlich, dass Du auch noch verflossene Jahre durchbekommst. Im Gerichtsverfahren wurde gefragt, ob ich die Ansprüche auch „geltend gemacht“ hätte. Und dafür gibt es im Tarifvertrag die Frist bis spätestens Jahresende, plus die Widerspruchsfrist von – ich glaube – vier Monaten. Beides zu machen, Antragstellen und dem negativen Bescheid widersprechen, sichert Ansprüche.

    Anders sieht es bei den Zuschüssen zur Altersversorgung aus. Die sind fällig, rein aufgrund einer vertraglichen Zahlung. Die Versicherungsbedingungen der PK Rundfunk besagen, dass dann der Zuschuss zu leisten ist – wenn der Vertragspartner denn weiß, dass er es mit einem PK-Rundfunk-Mitglied zu tun hat.

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